Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Arbeitsrecht

Wir vertreten in erster Linie Arbeitnehmer.

Wir helfen Ihnen im Falle einer Kündigung, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder verhandeln für Sie eine Beendigung zu Ihren Konditionen, üblicherweise unter Berücksichtigung einer angemessenen Abfindung, eines guten Zeugnisses und oftmals auch einer bezahlten Freistellung.

 

Insbesondere beraten wir Sie auch zu folgenden Themen:

-      Kurzarbeit

- betriebsbedingte Kündigung und entsprechende  Gegenmaßnahmen (z.B. Kündigungsschutzklage - hier gilt eine 3-Wochen-Frist ab Zustellung der Kündigung)

-       Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

-       Homeoffice

 

Unsere zuständige Rechtsanwältin, Berit Werner, hat den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht erfolgreich absolviert.

 

Aufgrund der o.g. Frist ist bei der Einreichung einer Klage Eile geboten - bitte kontaktieren Sie uns umgehend nach Erhalt Ihrer Kündigung!

Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht

 

Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona nicht rechtmäßig 

Der pauschale Hinweis auf die Corona-Pandemie-Situation und/oder mit dieser im Zusammenhang stehende Umsatzeinbrüche des Unternehmens rechtfertigen für sich allein nicht den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin am 05.11.2020 im Urteil mit dem Aktenzeichen 38 Ca 4569/20 entschieden.

 

Die pauschale Behauptung des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess, dass es auf Grund der Corona-Pandemie-Situation einen starken Umsatzrückgang gegeben habe und man nicht anders reagieren könne, als Kündigungen auszusprechen, ist keinesfalls ausreichend als Begründung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung.

 

Wirksame Urlaubsgewährung auch während Quarantäne möglich

Wird für einen nicht selbst infizierten Arbeitnehmer während eines bereits gewährten Urlaubs eine Quarantäne oder häusliche Absonderung angeordnet, bleibt die Urlaubsgewährung bestehen. Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster am 03.08.2021 unter dem Aktenzeichen 3 Ca 362 b/21 entschieden, denn § 9 Bundesurlaubsgesetz ist auf den Quarantäne-Fall weder analog noch direkt anzuwenden.

Im konkreten Fall wurde dem Kläger der beantragte Urlaub wunschgemäß vom Arbeitgeber gewährt. Eine während des laufenden Urlaubs ihm gegenüber verhängte Quarantäne ändert an der Urlaubsgewährung nichts, denn § 9 BUrlG, welcher ausdrücklich auf die auf einem ärztlichen Zeugnis nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit abstellt, ist mit einer Quarantäne nicht gleichzusetzen. Der Kläger war während der Quarantänedauer nicht arbeitsunfähig im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Er war lediglich einer Erkrankung bzw. Ansteckungsmöglichkeit verdächtig, was zur verhängten Quarantäne führte. Bei der Schaffung von § 9 BUrlG waren Unterscheidungen zwischen Krankheit und bloßer seuchenbezogener Risiken, die zu einer Quarantäneanordnung führen konnten, bereits bekannt, denn seinerzeit galt das Bundesseuchengesetz.


Zum Seitenanfang