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Arbeitsrecht

Wir vertreten in erster Linie Arbeitnehmer.

Wir helfen Ihnen im Falle einer Kündigung, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder verhandeln für Sie eine Beendigung zu Ihren Konditionen, üblicherweise unter Berücksichtigung einer angemessenen Abfindung, eines guten Zeugnisses und oftmals auch einer bezahlten Freistellung.

Das Arbeitsrecht regelt insbesondere die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und ist gekennzeichnet durch die besondere rechtliche und wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer.

Das Arbeitsrecht umfasst vor allem das Arbeitsvertragsrecht, d. h. die Regelungen des Rechtsverhältnisses zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem einzelnen Arbeitgeber. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei dem Kündigungsschutzrecht zu. Ferner gibt es eine Vielzahl von Gesetzen, die einzelne Bereiche des Arbeitsrechts regeln, z. B. das Bundesurlaubsgesetz oder das Mutterschutzgesetz.

Insbesondere beraten wir Sie auch zu folgenden Themen:

  • betriebsbedingte Kündigung und entsprechende  Gegenmaßnahmen (z.B. Kündigungsschutzklage - hier gilt eine 3-Wochen-Frist ab Zustellung der Kündigung)
  • Erstellung und Prüfung von Arbeitsverträgen, Abmahnungen, Arbeitszeugnissen, Provisionsvereinbarungen etc.
  • Führen von Lohnklagen (Lohn, Urlaubsabgeltung, Zuschläge usw.)
  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
  • Homeoffice
  • Kurzarbeit

Aufgrund der o.g. Frist ist bei der Einreichung einer Klage Eile geboten - bitte kontaktieren Sie uns umgehend nach Erhalt Ihrer Kündigung!

Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht

Kein Verwertungsverbot für Videoüberwachung bei vorsätzlichem Fehlverhalten des Arbeitnehmers

BAG - Urteil vom 29. Juni 2023 (Az.: 2 AZR 296/22) 

In einem Kündigungsschutzprozess hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers belegen, grundsätzlich verwertbar sind. Dies gilt auch, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht vollständig den Datenschutzvorgaben entspricht.

Der Kläger, ein Teamsprecher in einer Gießerei, wurde beschuldigt, am 2. Juni 2018 eine Mehrarbeitsschicht nicht geleistet, aber dennoch vergütet bekommen zu haben. Videoaufnahmen zeigten, dass er das Werksgelände vor Schichtbeginn wieder verlassen hatte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Der Kläger argumentierte, die Videoaufnahmen dürften aufgrund eines Verwertungsverbots nicht berücksichtigt werden.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, doch das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht. Dieses muss nun das Vorbringen des Arbeitgebers und die Videoaufnahmen berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die Verwertung der Daten zulässig ist, wenn die Überwachung offen erfolgt und vorsätzliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers belegt wird. Selbst wenn die Überwachung nicht vollständig den Datenschutzvorgaben entspricht, schließt dies die Verwertung nicht aus.


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