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Anwalt für Migrationsrecht in Leipzig

Rechtsanwalt Tom Hanke ist eine der wenigen Rechtsanwälte in Leipzig mit dem Schwerpunkt Migrationsrecht (Asyl- und Aufenthaltsrecht) und bietet Ihnen eine individuelle Rechtsberatung zu Fragen rund um Asyl, internationalen Schutz, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und nationalen Abschiebungsschutz.

Außerdem erhalten sie umfassenden Rat zu folgenden Themen: Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerung, Staatsbürgerschaft, Beschäftigung, Familienzusammenführung, Ausweisung, Visumverfahren, Integrationskurse, Zuwanderungsgesetz, Beschäftigungsverordnung, Dienstleistungsfreiheit etc.

Das Ausländerrecht wird häufig von Entscheidungen internationaler und supranationaler Gerichte, etwa die des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), überlagert. Hier sind weiterreichende Kenntnisse notwendig.

Aktuell: Chancen-Aufenthaltsrecht

Das neue Chancen-Aufenthaltsrecht wurde am 02.12.2022 vom Bundestag verabschiedet. Für viele Geduldete ist dies nach Jahren des bangenden Wartens eine Chance, aus der Ungewissheit und Angst heraus zu kommen, und nun endlich eine sichere Zukunft zu planen. Mit einigen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Ampel-Koalition soll das Gesetz nun Anfang 2023 in Kraft treten.

Geändert wurde Folgendes:

  • die Dauer des Chncen-Aufenthatsrechts wurde von 12 auf 18 Monate verlängert; dies ist eine sehr wichtige Änderung, um den Betroffenen mehr Ziet zu geben, die entsprechenden Voraussetzungen für einen langfristigen Aufenthalt (v.a. Sicherung des Lebensunterhalts, Identitätsnachweis, Passpflicht) zu schaffen
  • der Stichtag wurde vom 01.01.2022 auf den 31.10.2022 geändert; an diesem Tag muss man sich 5 Jahre  in Deutschland aufgehalten haben

Einreise und Aufenthalt für ukrainische Staatsangehörige

Als Folge des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine befinden sich derzeit viele Ukrainer/-innen auf der Flucht. Es stellen sich deshalb viele rechtliche Fragen, wie Flüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland ihren weiteren Aufenthalt regeln können bzw. welche Anträge zu stellen sind. Ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Reisepass dürfen visumfrei in die EU und somit nach Deutschland einreisen und sich 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen darin aufhalten. Das Bundesministerium des Innern hat am 24.02.2022 darauf hingewiesen, dass ukrainische Staatsangehörige nach der Einreise nach Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen einholen können. Damit ist  derzeit für Ukrainer/-innen ein Aufenthalt in Deutschland von insgesamt 180 Tagen möglich.

 

Wenn die Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland, z.B. aufgrund eines Familiennachzugs, vorliegen, müsste zudem kein Visumverfahren durchgeführt werden. Weiterhin könnte in der EU die Anwendung eines sogenannten vorübergehenden Schutzes gemäß § 24 AufenthG beschlossen werden. Dies hätte die Erteilung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis zur Folge.

 

UPDATE:

Am 03. März 2022 haben die europäischen Innenminister die Erteilung eines speziellen Schutzstatus für Flüchtlinge aus der Ukraine beschlossen. Sie müssen also kein Asylverfahren durchlaufen, der Schutz kann bis zu drei Jahre gelten.

 

Es kann also nunmehr ab sofort durch ukrainische Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG beantragt werden.

 

Näheres finden Sie hier:

 

https://www.proasyl.de/news/ratsbeschluss-schneller-schutz-fuer-fluechtlinge-aus-der-ukraine/

 

Lawyer for Immigration and alien law

Our lawyer Tom Hanke offers comprehensive legal advice on all matters of German and European immigration and alien law. German immigration law is a very complex and dynamic field of law since the rules are always changing, so you always should ask an expert for help. Because of his great expertise in immigration law and alien law he is able to answer all questions on German and European migration and asylum law. Mr. Hanke speaks English and French fluently and Italian competently.

Do not hesitate to contact us. It is also possible to write us in English and French.

Francais

Notre avocat Tom Hanke offre des conseils juridiques complets sur toutes les questions relatives au droit allemand et européen de l'immigration et des étrangers. Le droit allemand de l'immigration est un domaine juridique très complexe et dynamique, car les règles changent constamment ; il est donc toujours préférable de demander l'aide d'un expert. Grâce à sa grande expertise en matière de droit de l'immigration et des étrangers, il est en mesure de répondre à toutes les questions relatives au droit allemand et européen de l'immigration et de l'asile. M. Hanke parle couramment l'anglais et le français, ainsi que l'italien.

N'hésitez pas à nous contacter. Il est également possible de nous écrire en anglais et en français.

Italiano

Il nostro avvocato Tom Hanke offre una consulenza legale completa su tutte le questioni di diritto tedesco ed europeo in materia di immigrazione e stranieri. Il diritto tedesco dell'immigrazione è un settore molto complesso e dinamico, poiché le norme sono in continua evoluzione, per cui è sempre consigliabile chiedere aiuto a un esperto. Grazie alla sua grande competenza in materia di diritto dell'immigrazione e degli stranieri, è in grado di rispondere a tutte le domande sul diritto tedesco ed europeo in materia di immigrazione e asilo. Il sig. Hanke parla correntemente l'inglese e il francese e con competenza l'italiano.

Non esitate a contattarci. È possibile scriverci anche in inglese, francese e italiano.

Asylverfahren / gerichtliche Tätigkeit

Wir vertreten Sie auch vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (z.B. bei Asyl- und Folgeanträgen), verhandeln mit den zuständigen Ausländerbehörden und unterstützen Sie bei Klagen oder Eilanträgen vor Gericht.

Zudem vertreten wir auch britische Staatsangehörige zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis über das sog. Austrittsabkommen (BREXIT).

Zögern Sie nicht, uns rechtzeitig zu kontaktieren!


Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung

Die Tätigkeit unseres im Ausländerrecht tätigen Rechtsanwalts beginnt nicht erst, wenn es bereits Probleme mit Ausländerbehörden oder Botschaften gibt. Immer häufiger beraten wir in unserer Kanzlei auch Familienangehörige oder Arbeitgeber vorab durch unseren Anwalt für Ausländerrecht, z.B. im Falle eines geplanten Familiennachzugs oder eines Arbeitsvisums. Somit wissen Sie oder Ihre Angehörigen bzw. zukünftigen Arbeitnehmer um ihre Rechte und Pflichten und vermeiden schon im Vorfeld künftige aufenthaltsrechtliche Probleme.

So können wir bereits im Visumsverfahren für Sie tätig werden und mit der zuständigen deutschen Botschaft in Kontakt treten. Im Falle der Ablehnung eines Visums prüfen wir sorgfältig das weitere Vorgehen (Remonstration oder Klage). Für sämtliche Visumsklagen ist in Deutschland das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.  Da solche Klageverfahren regelmäßig 1 Jahr oder länger dauern, empfehlen wir grundsätzlich, zunächst eine Remonstration (Widerspruch). Eine Remonstration muss gut begründet werden, um eine Abänderung durch die Botschaft zu erreichen. Zu diesem Zweck benötigen Sie anwaltliche Hilfe, insbesondere um Akteneinsicht zu erhalten.

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Beratung von Ausländern zur Erlangung eines unbefristeten Aufenthalts in Deutschland oder zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

NEU: Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht (StAG)

Der Bundestag hat am 19. Januar 2024 eine Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen; der Bundesrat hat am 2. Februar zugestimmt. Die Neuregelung sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

    • die für eine Einbürgerung erforderlichen Zeiten des Aufenthalts in Deutschland verkürzen sich von 8 auf 5 Jahre,
    • eine Verkürzung auf 3 Jahre ist möglich, bei „besonderen Integrationsleistungen“ (C1-Sprachkenntnisse und besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement),
    • es ist nicht mehr erforderlich, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben („doppelte Staatsangehörigkeit“)werden,
    • bei Bezug von Sozialleistungen ist eine Einbürgerung ausgeschlossen (Ausnahme: in Vollzeit Erwerbstätige)
    • bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren (keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich).

Das Gesetz tritt drei Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Mit einem Inkrafttreten ist damit im Mai / Juni 2024 zu rechnen. 

Einbürgerung trotz Vorstrafe?

Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland haben, besitzen nach  § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) einen Anspruch, eingebürgert zu werden. Voraussetzung dafür ist neben ausreichenden Deutschkenntnissen, Kenntnissen zur Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie zu den Lebensverhältnissen in Deutschland und einem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung unter anderem auch, dass der einbürgerungswillige Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist.

Aber nicht jede Vorstrafe ist relevant. Bei der Einbürgerung bleiben Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind, außer Betracht, § 12a StAG. Dass sind nahezu die selben Grenzen, die § 32 BZRG für die Eintragungen ins Führungszeugnis vorsieht.

Besonders zu beachten ist, dass Verurteilungen, die bereits nicht mehr im Führungszeugnis auftauchen, weil die Frist des § 34 BZRG abgelaufen ist, nach wie vor für die Einbürgerung von Belang sein können. Für das Einbürgerungsverfahren dürfen nämlich auch Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, den Einbürgerungsbehörden zur Kenntnis gegeben werden, § 41 Abs. 1 Nr. 6 BZRG. Bei einer Verurteilung zu einer höheren Strafe, kommt es also darauf an, ob die Eintragung im Bundeszentralregister getilgt worden ist. Die Tilgungsfristen liegen zwischen fünf und 20 Jahren, § 46 BZRG. Erst nach Ablauf der Tilgungsfrist darf die Tat nicht mehr vorgehalten werden, § 51 BZRG.

Sollte die Verurteilung nur geringfügig über den Grenzen von 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten liegen, hat die Einbürgerungsbehörde einen gewissen Ermessensspielraum. Sie kann die Einbürgerung trotz einer Vorstrafe gestatten, muss das aber nicht tun. Die Grenze darf indes nicht zu weit überschritten sein. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung lässt die Einbürgerung z.B. bereits bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen nicht mehr zu.

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