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Womit befasst sich ein Strafverteidiger?

Der Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Ehre und Würde und des Vermögens ist das Ziel des Strafrechts.

Wird einer Person vorgeworfen, gegen den Schutz der oben sogenannten „elementaren Rechtsgüter“ unserer Gesellschaft verstoßen zu haben, kann dieser Vorwurf oder das darauf folgende Strafverfahren für den Beschuldigten und seine Angehörigen oftmals eine sehr belastende und teilweise sogar existenzbedrohende Situation darstellen. In keinem anderen Bereich tritt der Staat mit einer vergleichbaren Effizienz und Machtfülle (z.B. Durchsuchung, Telefonüberwachung und Einsatz verdeckter Ermittler) sowie einem hochspezialisierten Machtapparat (Staatsanwaltschaft, Polizei, Finanzamt, Zoll etc.) auf.

Als erfahrene Strafverteidiger helfen wir unseren Mandanten, diesen komplexen und oft schwer nachvollziehbaren Bereich der Justiz zu verstehen. Kontaktieren Sie uns so früh wie möglich und machen Sie keine Angaben oder Aussagen ohne vorherige Rücksprache.

Die entscheidenden Weichenstellungen für eine erfolgversprechende Verteidigung erfolgen meist bereits im Ermittlungsverfahren. Deshalb brauchen Sie eine frühzeitige Verteidigung durch einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt. Gerade bei sensiblen Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Lehrer, Erzieher sowie Beamte) ist die Tätigkeit eines versierten Strafverteidigers bereits im Ermittlungsverfahren - also bevor die Staatsanwaltschaft über eine mögliche Anklageerhebung entscheidet - oft entscheidend, um nach Möglichkeit eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Ansonsten kann es passieren, dass gegen Sie Geld- oder sogar (bedingte) Freiheitsstrafen (bis zu einem Jahr) im Strafbefehlsverfahren verhängt werden, obwohl eine Verfahrenseinstellung oder geringere Sanktion möglich gewesen wäre.

 

Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben. Im Strafverfahren bringt der Staat gegen persönliche Freiheit und Vermögen des Einzelnen seine Machtmittel mit einer Wucht zum Einsatz wie in keinem anderen Bereich des gesellschaftlichen Lebens.“

So beschreibt Hans Dahs, Autor des Standardwerks „Handbuch der Strafverteidigung“ die Situation, vor der ein Strafverteidiger und sein Mandant stehen.

                                                                                           

Wir sind über die klassische Strafverteidigung im Strafverfahren (Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren) hinaus auch in folgenden Bereichen für Sie tätig:

Strafvollstreckung (z.B. Halbstrafe, Entlassung zum 2/3- Termin, § 35 BtMG (Therapie statt Strafe), Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug)

-  Strafvollzug (Antrag auf gerichtliche Entscheidung z.B. bei Beanstandung des Vollzugsplans oder Trennscheiben-Anordnung, Teilnahme an Vollzugsplankonferenz)

- Revisionsrecht (Revison als letztes Rechtsmittel innerhalb der Strafgerichtsbarkeit; Überprüfung insbesondere von Verfahrensfehlern)

-   Verfassungsbeschwerden gegen Strafurteile

-   Wiederaufnahmeverfahren   (siehe unten)

-   Auslieferungsverfahren (Europäischer Haftbefehl)

                                                                                           

Rechtsanwalt Tom Hanke ist in seiner Haupttätigkeit Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht. Er hat bereits in einer Vielzahl von Strafverfahren erfolgreich verteidigt und vertritt Mandanten bundesweit.

Rechtsanwalt Stephan Bonell ist ausschließlich auf dem Gebiet der Strafverteidigung tätig, ist vormaliger Fachanwalt für Strafrecht (bis 28.02.2022) und kann auf eine mehr als 30-jährige Tätigkeit als Strafverteidiger zurück blicken.

Das Strafrecht wird immer komplexer.

Das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ist eine wachsende und zunehmend kompliziertere Materie, in welcher es regelmäßig zu Gesetzesänderungen  und -verschärfungen kommt.  Unser gesamtes Leben ist bis ins Kleinste von Straf- und Bußgeldvorschriften durchzogen.

Mit dem am 1.7.2017 in Kraft getretenen  Gesetz zur Neugestaltung des Rechts der Vermögensabschöpfung wurde nicht nur ein einheitliches Rechtsinstitut geschaffen, sondern es wurden insbesondere Neuregelungen für eine effektive Vermögensabschöpfung eingeführt. Für Behörden ist dadurch die Vermögensabschöpfung deutlich einfacher geworden, da es zu einer Beweislastumkehr gekommen ist. Grundsätzlich muss nun der Beschuldigte beweisen, dass bestimmte Vermögensgegenstände legal erwirtschaftet wurden.

Nach knapp sieben Jahren, welche seit der Gesetzesänderung vergangen sind, lässt sich festhalten, dass die Gerichte deutlich mehr Einziehungen anordnen als noch vor Inkrafttreten der Reform.

Niemals zuvor gab es so viele strafbewehrte Verbote wie heute. Wir wollen für Sie ein Gegengewicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sein und übernehmen neben Leipzig und Sachsen Mandate insbesondere auch in Sachsen-Anhalt und Thüringen, bei Bedarf auch bundesweit.

BURHOFF ONLINE BLOG vom 01.02.2023 

Eine Verhandlung von RA Tom Hanke vor dem 6. Senat des BGH am 14.12.2022 hat es in den Online-Blog des Kollegen Burhoff geschafft. Hier der Link zur Entscheidung: 

StPO II: Umfang eines Auskunftsverweigerungsrechts, oder: Verdacht für frühere falsche Verdächtigung | Burhoff online Blog

NEU: Auslieferungsverfahren

Stellen Sie sich vor, Sie werden während einer Urlaubsreise im Ausland oder bei der Rückkehr in Deutschland verhaftet, ohne dass Sie jemals in Deutschland eine Straftat begangen haben, und ohne dass in Deutschland jemals ein Strafprozess gegen Sie geführt worden ist bzw. ein deutscher Richter einen Haftbefehl gegen Sie erlassen hat.

Für den Betroffenen ist die Situation nicht nur aufgrund der Sprachschwierigkeiten sondern auch aufgrund der komplizierten Gesetzeslage äußerst belastend.

Das Oberlandesgericht ist in Auslieferungsverfahren das zuständige Gericht. Es entscheidet nach § 32 IRG über die Auslieferung des Betroffenen durch Beschluss (gerichtliches Zulässigkeitsverfahren).

Dem gerichtlichen Zulässigkeitsverfahren folgt das Bewilligungsverfahren. Die Zuständigkeit liegt hier beim Justizministerium und ist ein reines Verwaltungsverfahren.

Der Betroffene sollte sich in dieser Situation eine grundsätzliche Frage stellen:

Möchte ich so schnell wie möglich eine Prüfung der Sache (vorgeworfene Straftat) selbst?
oder
Möchte ich die Auslieferung in den ersuchenden Staat vermeiden?

Von der Beantwortung dieser Fragen im Enzelfall ist die Strategie der Verteidigung in Auslieferungsverfahren abhängig.

Der Betroffene muss sich vor Augen führen, dass das deutsche Gericht im förmlichen Auslieferungsverfahren „nur“ prüft, ob der ersuchende Staat die Begehung einer auslieferungsfähigen Straftat schlüssig behauptet.

Wiederaufnahmeverfahren

Jedes System ist fehleranfällig, auch das Justizsystem. Auch wenn durch Berufung und Revision Korrekturen fehlerhafter erstinstanzlicher Urteile möglich sind:

Auch ganz am Ende dieser Verfahren kann ein Urteil stehen, das falsch ist und trotzdem rechtskräftig wird.

Eine Chance kann es allerdings auch dann noch geben, wenn ein Urteil eigentlich „unangreifbar“ ist: die Wiederaufnahme gem. § 359 StPO.

Die Hürden, die der Gesetzgeber für das Wiederaufrollen eines Strafverfahrens aufgestellt hat, sind erheblich. Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens  können aber z.B. vorliegen, wenn sich wichtige Zeugen erst Jahre später melden oder durch private Ermittlungen überhaupt erst gefunden werden, wenn Zeugen im Nachhinein zugeben, gelogen zu haben, oder wenn anderweitig neue, entlastende Beweismittel auftauchen.

Die Prüfung der Voraussetzungen eines solchen Verfahrens ist sehr zeitaufwendig und bedarf besonderer Akribie. In der Regel macht es Sinn, zunächst die Vollstreckungsakte bei der Staatsanwaltschaft einzuholen und - sollten neue Tatsachen und/oder Beweismittel (häufigster Grund für eine Wiederaufnahme gem. § 359 Nr. 5 StPO) vorliegen - diese sorgfältig zu prüfen, um dann gemeinsam mit dem Mandanten die Erfolgsaussichten einer Antragstellung zu erörtern.

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